Charterbedingungen & Konditionen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Charterflugbuchungen und sind Bestandteil des vertraglichen Rahmens, der jeden Flugauftrag regelt.
Sie definieren die Verantwortlichkeiten, Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Leistungen arrangiert werden. Wir empfehlen Ihnen, diese vor Bestätigung Ihrer Buchung in vollem Umfang zu prüfen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne direkt zur Verfügung.
Auf dieser Seite
1. Definitionen
2. Chartervertrag
3. Änderungen am Chartervertrag
4. Zahlung
5. Verantwortung des Kunden
6. Gepäck der Passagiere
7. Verantwortung des Betreibers
8. Stornierungen und Gebühren
9. Handlungen, Unterlassungen & Einhaltung von Kunden & Passagieren
10. Höhere Gewalt
11. Allgemeine Freistellung durch den Kunden
12. Haftungsbeschränkung
13. Kein Beförderungsvertrag
14. Reisedokumente und Flugbestätigung
15. Rauchen
16. Bereitstellung von Informationen
17. Beendigung
18. Alternative Streitbeilegung und Schiedsverfahren
19. Verschiedenes
1. Begriffsbestimmungen
„Insolvenzereignis“ bedeutet, wenn der Betreiber insolvent wird, eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, seine Geschäftstätigkeit einstellt oder wenn ein Konkurs-, Reorganisations-, Vergleichs-, Insolvenz- oder Liquidationsverfahren oder ein sonstiges Verfahren nach einem Konkurs- oder anderen zur Entschuldung dienenden Gesetz durch oder gegen den Betreiber eingeleitet wird und nicht innerhalb von 90 Tagen eingestellt wird.
„Zusätzliche Leistungen“ bedeutet sämtliche zusätzlichen Leistungen einschließlich, ohne Einschränkung, nicht standardmäßiges Catering, Flughafenshuttles oder Bodentransfers, Hubschraubertransfers, SATCOM-Dienste, WLAN, Nutzung der Passagiertelekommunikation, Zugang zu VIP-Lounges und Terminals, VIP-Empfangs- und Begleitservice sowie jede sonstige angeforderte Zusatzleistung, die nicht im Flug- und Charterpreis enthalten ist.
„Vereinbarung“ bedeutet diese Geschäftsbedingungen einschließlich des Chartervertrags sowie aller nachfolgenden schriftlichen Änderungen, die zwischen den Parteien vereinbart werden.
„Luftfahrzeug“ bedeutet das Luftfahrzeug, dessen Typ und Modell im Chartervertrag festgelegt werden und das bzw. die den bzw. die Flug/Flüge ausführt, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind.
„Ausstellungsdatum“ bedeutet das auf Seite eins des Chartervertrags angegebene Ausstellungsdatum
„BLAK“ bedeutet BLAK International Limited, handelnd als „JETBLAK“ oder „BLAK“.
„Chartervertrag“ bedeutet das von BLAK ausgestellte Angebotsdokument für den Flug und etwaige Zusätzliche Leistungen, in dem der Charterpreis, die Flugdaten, die zu zahlenden Steuern sowie etwaige sonstige anwendbare zusätzliche Bedingungen und diese Geschäftsbedingungen aufgeführt sind. Der Chartervertrag dient zudem als rechtlich bindende Vereinbarung, sobald er vom Kunden unterzeichnet wurde.
„Charterpreis“ bezeichnet den im Chartervertrag festgelegten Preis als Gegenleistung für den bzw. die im Rahmen dieser Vereinbarung durchzuführenden Flüge, ausschließlich etwaiger Steuern, Außergewöhnlicher Kosten und der Kosten für Zusätzliche Leistungen (sofern vorhanden), die zu zahlen sind.
„Übereinkommen“ bedeutet eines der folgenden, soweit anwendbar: Das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen). Das Warschauer Abkommen in der durch die Haager Fassung vom 28. September 1955 geänderten Fassung. Das Warschauer Abkommen in der durch das Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal (1975) geänderten Fassung. Das Warschauer Abkommen in der durch die Haager Fassung und durch das Zusatzprotokoll Nr. 2 von Montreal (1975) geänderten Fassung. Das Warschauer Abkommen in der durch die Haager Fassung und durch das Zusatzprotokoll Nr. 4 von Montreal (1975) geänderten Fassung. Das Zusatzübereinkommen von Guadalajara (1961). Das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln für die Beförderung im internationalen Luftverkehr (nachfolgend als Montrealer Übereinkommen bezeichnet).
„Kunde“ bedeutet die im Chartervertrag als solche benannte Person.
„Außergewöhnliche Kosten“ bedeutet Kosten in Bezug auf den Flug, die außergewöhnliche Umstände betreffen und unter anderem Überflugsgenehmigungen, Kriegsausfallversicherung, Zuschläge auf Versicherungsprämien, Enteisung, Treibstoffzuschläge und zusätzliche Crewkosten umfassen.
„Flug“ bedeutet jeden für den Kunden von BLAK gebuchten Charterflug (ausschließlich in dessen Eigenschaft als Vermittler), wie in der Vereinbarung dargestellt.
„Höhere-Gewalt-Ereignis“ bedeutet ein Ereignis oder Umstand außerhalb der zumutbaren Kontrolle von BLAK, des Betreibers oder des Anbieters Zusätzlicher Leistungen, einschließlich, ohne Einschränkung, durch widrige Wetterbedingungen, mechanische Störungen, unerwartete Mängel hinsichtlich der Flugsicherheit, Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken, Epidemien und Pandemien (einschließlich etwaiger erheblicher Änderungen der Anforderungen für die Einreise über Grenzen, Impfnachweise und -status, Quarantänepflichten und sonstiger Reisebeschränkungen für Passagiere oder Besatzung), Arbeitskampfmaßnahmen, Entscheidungen der Flugverkehrskontrolle, unerwartete Beschränkungen oder Schließungen des Luftraums oder von Flughäfen, die unerwartete Ausübung von Befugnissen durch staatliche oder sonstige zuständige Behörden, den Entzug von Verkehrsrechten, politische Instabilität, Terrorismus oder Krieg oder höhere Gewalt.
„Gepäck“ bedeutet alle Gegenstände, Gepäckstücke, Fracht oder persönlichen Sachen, die den Kunden oder die Passagier(e) auf dem Flug begleiten.
„Nicht standardmäßiges Catering“ bedeutet vom Kunden angefordertes Catering, das nicht im Charterpreis enthalten ist und für das zusätzliche Gebühren anfallen.
„Betreiber“ bedeutet die unabhängige Luftverkehrsgesellschaft eines Drittanbieters, die den bzw. die Flüge durchführt.
„Passagier“ bedeutet diejenigen Personen oder Tiere, die in einer von BLAK oder dem Betreiber ausgestellten Flugbestätigung als zur Beförderung auf dem Flug berechtigt benannt sind.
„Genehmigungen“ bedeutet, ohne Einschränkung, sämtliche Zoll- und Einreisegenehmigungen, Parkgenehmigungen, betriebliche Beschränkungen, Start- und Landefenster sowie alle sonstigen für den Flug erforderlichen Genehmigungen und Anforderungen.
„Umpositionierungsabschnitte“ (auch als Empty Legs oder Positionierungssektoren bezeichnet) bedeutet diejenigen Flugabschnitte, die infolge eines Fluges entstehen und die über die Anforderungen des/der Kunden hinausgehen, sodass das Luftfahrzeug zum Abflugort positioniert oder vom Ziel des/der Kunden umpositioniert werden muss.
„Leistungen“ bedeutet die Buchung eines Fluges im Namen des Kunden.
„Standardcatering“ bedeutet Catering, das im Charterpreis enthalten ist und vom Betreiber auf Grundlage der Flugzeit und -dauer bereitgestellt wird.
„Steuern“ bedeutet alle lokalen und ausländischen Steuern, Passagiersteuern, Abgaben, Zölle und Verbrauchsteuern sowie sonstige ähnliche Beträge (einschließlich der damit verbundenen Zinsen und Strafen), die von einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gegenüber dem Kunden erhoben werden. Dies umfasst nicht Steuern, die in einer Rechtsordnung auf das Nettoeinkommen, den Nettogewinn oder den Nettogewinnzuwachs von BLAK erhoben werden.
„Gesamtkosten“ bedeutet die Gesamtkosten des für den Flug festgelegten Charterpreises sowie etwaiger im Chartervertrag aufgeführter Zusätzlicher Leistungen, jedoch ausschließlich Steuern und Außergewöhnlicher Kosten, sofern nicht anders angegeben.
2. Chartervereinbarung
2.1 Sofern nicht anders angegeben, umfasst die Chartervereinbarung die Gesamtkosten des Luftfahrzeugs und der Überführungsflüge, die Besatzung, planmäßige Flughafengebühren, Treibstoffkosten und Standard-Catering; ausgenommen sind sämtliche Steuern, Zusätzliche Leistungen und Außerordentliche Gebühren, sofern nicht anders bestimmt. Zusätzliche Leistungen und Außerordentliche Gebühren werden gemäß Ziffer 4.8 in Rechnung gestellt.
2.2 Alle Flüge, einschließlich der Überführungsflüge, bleiben bis zur Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Kunden und zur Erfüllung der geltenden Zahlungsbedingungen durch den Kunden vorbehaltlich der Verfügbarkeit.
2.3 Eine Chartervereinbarung muss vom Kunden innerhalb von 24 Stunden ab dem Basisdatum angenommen und unterzeichnet werden, andernfalls behält sich BLAK das Recht vor, die Chartervereinbarung zurückzuziehen oder zu ändern.
2.4 Der Charterpreis unterliegt branchen- und treibstoffpreisbedingten Schwankungen. BLAK behält sich das Recht vor, den Charterpreis in folgenden Fällen anzupassen:
(i.) einer Erhöhung der Kosten für Flugkraftstoff, sei es für die Erbringung der Leistungen und/oder etwaiger Zusätzlicher Leistungen; oder
(ii.) einer Erhöhung von Steuern, Abgaben (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Flugzeugparkgebühren) oder Sicherheitskosten beziehungsweise der Einführung neuer solcher Steuern, Abgaben oder Kosten,
zwischen dem Basisdatum und dem Datum eines Fluges und/oder dem Datum, an dem etwaige Zusätzliche Leistungen erbracht werden sollen.
2.5 Der Kunde zahlt an BLAK einen Betrag in Höhe der sich daraus ergebenden Erhöhung des Charterpreises, berechnet zum Datum des Fluges bzw. der Erbringung der Zusätzlichen Leistungen (je nach Anwendbarkeit). Soweit möglich wird BLAK den Kunden über eine solche Erhöhung so bald wie nach vernünftigem Ermessen möglich informieren, nachdem BLAK durch den Operator und/oder den Drittanbieter benachrichtigt wurde.
2.6 Der Kunde bevollmächtigt BLAK, sämtliche erforderlichen Flüge ausschließlich als Vertreter im Namen des Kunden zu organisieren. Klarstellend gilt, dass nichts in dieser Vereinbarung, weder ausdrücklich noch stillschweigend, so ausgelegt werden darf, dass BLAK bei der Vornahme sämtlicher erforderlicher Arrangements für den/die Flug(e) (und etwaige Zusätzliche Leistungen) als Hauptpartei handelt.
2.7 Der Kunde ermächtigt BLAK ausdrücklich, in seinem Namen sämtliche Verträge abzuschließen, um den Flug und etwaige Zusätzliche Leistungen zu erfüllen, und die betreffenden Verträge ausschließlich als Vertreter für und im Namen des Kunden zu unterzeichnen, unabhängig davon, ob die betreffenden Verträge den Geschäftsbedingungen des Operators unterliegen oder nicht.
2.8 Klarstellend gilt, dass Ihr Beförderungsvertrag jederzeit mit dem Betreiber des Luftfahrzeugs besteht.
2.9 In manchen Fällen kann die Chartervereinbarung auch der Zustimmung des Eigentümers des Luftfahrzeugs unterliegen (wenn beispielsweise der Eigentümer nicht zugleich der Betreiber ist). Verweigert der Eigentümer nachträglich die Nutzung des Luftfahrzeugs zur Erfüllung der Chartervereinbarung, wird BLAK entweder a) alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um für den Kunden ein alternatives Luftfahrzeug zu beschaffen, oder b) die Reservierung stornieren und dem Kunden sämtliche gezahlten Beträge erstatten.
3. Änderungen der Chartervereinbarung
3.1 Etwaige vom Kunden gewünschte Änderungen am Chartervertrag unterliegen der Verfügbarkeit und den erforderlichen Genehmigungen.
3.2 Sämtliche mit den gewünschten Änderungen verbundenen Kosten sind an BLAK zusätzlich zum Charterpreis zu zahlen und werden BLAK unverzüglich fällig, sobald BLAK die Annahme der vom Kunden gewünschten Änderungen bestätigt.
3.3 BLAK wird sich in angemessenem Rahmen bemühen, etwaige gewünschte Änderungen zu ermöglichen, ist jedoch nicht verpflichtet, diese anzunehmen.
4. Zahlung
4.1 Die Gesamtkosten sind wie folgt zahlbar;
(i.) 50 % Anzahlung bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung und nach Erhalt der Rechnung von BLAK;
(ii.) der Restbetrag spätestens 31 Tage vor dem ersten Flug.
4.2 Der Kunde versteht und stimmt zu, dass für die Zahlung gemäß Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung die Frist wesentlich ist. Solange die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt sind, bleiben die Flüge vorbehaltlich Verfügbarkeit und können von BLAK ohne Vorankündigung und ohne jegliche Haftung gegenüber dem Kunden storniert werden. Die Stornierungsbedingungen des Kunden sind in Ziffer 8 (Stornierung und Gebühren) unten aufgeführt.
4.3 Alle nach dieser Vereinbarung geschuldeten Beträge sind ohne Abzug jeglicher Art vollständig per Banküberweisung oder mit einer akzeptierten Kreditkarte zu zahlen.
4.4 BLAK kann Zahlungen per Kreditkarte akzeptieren, sofern der Kunde BLAK vor dem Flug die zulässige Zahlungsermächtigung übermittelt. Sämtliche Zahlungen sind zum Gegenwert in Neuseeland-Dollar der in der Chartervereinbarung angegebenen Währung zum Zeitpunkt der Verarbeitung der Kreditkarte zu leisten.
4.5 Alle Zahlungen per Kreditkarte unterliegen einer nicht erstattungsfähigen Bearbeitungs- und Währungsumrechnungsgebühr von 5 %.
4.6 Bei der Zahlung hat der Kunde die Referenznummer der Chartervereinbarung anzugeben, wie im Abschnitt „Vereinbarungsdetails“ der Chartervereinbarung beschrieben und erwähnt.
4.7 Die Angaben zum Bankkonto, auf das sämtliche Überweisungen/Online-Zahlungen an BLAK zu leisten sind, finden Sie auf Ihrer Rechnung.
4.8 Jegliche zusätzlichen Leistungen und außergewöhnlichen Gebühren, die nicht in der Chartervereinbarung enthalten sind und im Zusammenhang mit dem Flug anfallen, werden gesondert in Rechnung gestellt und sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung fällig.
4.9 Für den Fall, dass der Kunde eine zum Fälligkeitsdatum geschuldete Zahlung nicht leistet, fallen Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Zinssatz der Wise Bank für gewerbliche Überziehungsfazilitäten an, und zwar ab dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung.
5. Verantwortung des Kunden
5.1 Der Kunde sichert zu, dass weder die Passagiere noch der Kunde selbst Ziel eines Sanktionsregimes in irgendeiner Rechtsordnung sind, einschließlich (ohne Einschränkung) etwaiger politischer, wirtschaftlicher oder handelspolitischer Beschränkungen oder Reiseverbote. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Zusicherung und unbeschadet ihrer allgemeinen Geltung findet die nachstehend in Klausel 11 geregelte Freistellung Anwendung.
5.2 Der Kunde verpflichtet sich, dass er sowie seine eingeladenen Personen, Gäste, Passagiere oder Mitarbeiter keinerlei rechtswidrige Handlung vornehmen oder einer Person an Bord des Luftfahrzeugs gestatten, solche Handlungen vorzunehmen, keine rechtswidrigen Substanzen besitzen oder gestatten, dass irgendein Gepäckstück solche Substanzen enthält, die zur Beschlagnahme oder Einziehung des Luftfahrzeugs führen oder dessen Einsatz zu einem rechtswidrigen Zweck oder in unsicherer Weise bewirken könnten, und dass dies ordnungsgemäß gemäß Klausel 14 dokumentiert wird.
5.3 Der Flug ist durch kein Finanzschutzsystem abgesichert.
6. Gepäck der Passagiere
6.1 Das Gepäck der Passagiere ist aus Sicherheitsgründen hinsichtlich des Gewichts begrenzt und variiert je nach Flugzeugtyp. Gegenstände, die von der Crew als übermäßig schwer oder zu groß eingestuft werden, sind an Bord des Fluges nicht gestattet.
6.2 Das Gepäck der Passagiere ist auf das im Abschnitt Flugzeuginformationen der Chartervereinbarung angegebene Gewicht begrenzt. Das Gepäck muss sich mühelos in das Flugzeug verladen lassen. Der Betreiber ist berechtigt, Gepäck abzulehnen, das als Sicherheitsrisiko oder als übergroß angesehen werden kann. BLAK wird sich nach besten Kräften bemühen, überschüssiges Gepäck auf Kosten des/der Kunden als Sondergebühr weiterzuleiten.
6.3 Der Kunde und die Passagiere erkennen an, dass BLAK für etwaige Schäden am Gepäck der Passagiere nicht haftet.
6.4 Gefährliche Güter müssen gemäß den jeweils geltenden Vorschriften für Gefahrgut deklariert und entsprechend verpackt und gekennzeichnet werden. Kopien der maßgeblichen Vorschriften sind auf Anfrage bei BLAK erhältlich. Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände sind in der Kabine des Flugzeugs nicht gestattet:
(i.) Scharfe Gegenstände
(ii.) Gefärbte Flüssigkeiten
(iii.) Sportartikel
(iv.) Waffen & Schusswaffen
(v.) Werkzeuge
(vi.) Artikel für Kampfkunst und Selbstverteidigung
(vii.) Explosive & entflammbare Materialien
(viii.) Außer Gefecht setzende Chemikalien
(ix.) Sonstige gefährliche Gegenstände
Bitte teilen Sie uns im Voraus mit, ob Sie bestimmte Gegenstände mitführen möchten, damit wir – sofern möglich – angemessene Vorkehrungen treffen und Sie über etwaige Beschränkungen und/oder zusätzliche mit dem Transport verbundene Kosten informieren können.
7. Verantwortung des Betreibers
7. Verantwortung des Betreibers
7.1 Der Betreiber bleibt jederzeit für den Betrieb des Luftfahrzeugs sowie für die sichere Durchführung des Fluges verantwortlich.
7.2 Der Kapitän verfügt in allen Angelegenheiten betreffend das Luftfahrzeug über uneingeschränktes Ermessen.
7.3 Der Kunde trägt sämtliche zusätzlichen Kosten, die infolge einer Umleitung des Luftfahrzeugs entstehen, welche entweder durch höhere Gewalt, Handlungen oder Unterlassungen der Passagiere (gemäß nachstehender Klausel 9.1 (ii)) oder durch sonstige Umstände außerhalb der Kontrolle des Betreibers verursacht wird.
7.4 Zur Klarstellung erkennt der Kunde an und stimmt zu, dass sich der Betreiber das Recht vorbehält zu entscheiden, dass aus Sicherheitsgründen zusätzliches Besatzungspersonal an Bord eines Fluges befördert werden muss.
8. Stornierungen und Gebühren
8.1 Im Falle von:
(i.) Stornierung einer Buchung durch den Kunden;
(ii) einer Verzögerung jeglicher Art, die nach Auffassung des Betreibers oder von BLAK unangemessen ist; oder
(iii.) des Nichterscheinens eines Passagiers zum Flug
(iv.) der Nichtvorlage der für den Flug erforderlichen Passagierunterlagen
ist BLAK oder der Betreiber berechtigt, den Flug ohne vorherige Mitteilung an den Kunden zu stornieren, und Stornierungsgebühren sind BLAK gemäß dieser Vereinbarung zu zahlen.
8.2 Wenn der Kunde im Rahmen dieser Chartervereinbarung eine oder mehrere Leistungen oder zusätzliche Leistungen storniert, gelten die folgenden Gebühren:
(i.) 100 % der Gesamtkosten bei Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor dem ersten Abflugdatum;
(ii.) 75 % der Gesamtkosten bei Stornierung innerhalb von 72 Stunden bis 49 Stunden vor dem ersten Abflugdatum;
(iii.) 50 % der Gesamtkosten bei Stornierung innerhalb von 14 Tagen bis 4 Tagen vor dem ersten Abflugdatum;
(iv.) 20 % der Gesamtkosten bei Stornierung nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung bis 15 Tage vor dem ersten Abflugdatum.
8.3 BLAK erstattet dem Kunden die Differenz zwischen der jeweils anwendbaren Stornierungsgebühr und dem vom Kunden auf die Gesamtkosten geleisteten Betrag innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Zugang der Stornierungsmitteilung des Kunden.
9. Handlungen, Unterlassungen und Einhaltung durch Kunden und Passagiere
9.1 Die Gesamtkosten bleiben weiterhin zahlbar an BLAK, und der Kunde stellt BLAK von allen Verlusten, Ansprüchen, Schäden, Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, die BLAK erleidet, frei und hält BLAK schadlos, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf etwaige Parkgebühren oder sonstige von einem Flughafen erhobene Gebühren oder von dem Betreiber BLAK auferlegte Gebühren infolge der verspäteten Rückgabe des Luftfahrzeugs, sofern die nachstehend genannten Ereignisse eintreten:
(i.) wenn die Durchführung eines Fluges oder einer Zusatzleistung durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden, eines Passagiers, einer sonstigen unter der Kontrolle des Kunden stehenden oder im Namen des Kunden handelnden Person (oder durch eine Verzögerung des Gepäcks) beeinträchtigt, verhindert oder verzögert wird; oder
(ii.) wenn eine Umleitung eines Fluges zu einem in der Chartervereinbarung nicht bezeichneten Flughafen auf eine Handlung oder Unterlassung des Kunden oder eines oder mehrerer Passagiere zurückzuführen ist, einschließlich (ohne Einschränkung) des Kunden oder eines oder mehrerer Passagiere, die in irgendeiner Weise handeln (oder zu handeln drohen), wodurch ein Luftfahrzeug oder eine darin oder anderweitig befindliche Person oder ein Vermögensgegenstand gefährdet werden könnte, oder die rechtmäßige Anordnung des verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeugs missachten oder gegen geltendes Recht verstoßen, das ihre Nutzung des Luftfahrzeugs oder die Reise an Bord des Luftfahrzeugs vor, während oder nach einem Flug betrifft.
9.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich und stellt sicher, dass alle an Bord von Flügen beförderten Passagiere und Gepäckstücke sämtlichen anwendbaren Gesetzen, Regeln, Vorschriften, Anforderungen, Anweisungen und Bestimmungen in Bezug auf die Beförderung von Personen und Gütern auf dem Luftweg entsprechen, einschließlich (ohne Einschränkung) der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (gemäß der obigen Klausel 6.4) sowie lebender Tiere, ebenso wie sämtlicher anwendbarer Zoll-, Polizei-, Einwanderungs- und öffentlichen Gesundheitsvorschriften im Zusammenhang mit dem Luftverkehr, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Verhalten und Auftreten der Passagiere an Bord des Luftfahrzeugs.
10. Höhere Gewalt
10.1 Der Gesamtpreis bleibt an BLAK zahlbar, wenn eine Verzögerung, Stornierung oder Nicht- bzw. Teilleistung eines Fluges oder einer zusätzlichen Leistung auf das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt zurückzuführen ist.
10.2 Zur Klarstellung wird BLAK angemessene Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass der Betreiber sämtliche Flüge gemäß der Chartervereinbarung durchführt; BLAK ist jedoch berechtigt, vom vereinbarten Flugplan abzuweichen, sofern hierfür Gründe außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs vorliegen, wie etwa eine Umleitung oder ein Ereignis höherer Gewalt, und der Kunde hat BLAK auf Anforderung sämtliche dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu erstatten.
11. Allgemeine Freistellung durch den Kunden
11.1 Soweit gesetzlich zulässig, stellt der Kunde BLAK von sämtlichen Ansprüchen, Forderungen, Pfandrechten, Urteilen, Geldbußen, Awards, Rechtsbehelfen, Verbindlichkeiten, Schäden, Klagen, Verfahren, Kosten und Aufwendungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Rechtskosten) jeglicher Art und aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt auch immer frei und schadlos:
(i.) infolge einer Verletzung durch den Kunden von Zusagen, Gewährleistungen oder Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung;
(ii.) im Zusammenhang mit einer von einer Person erlittenen Verletzung oder einem am Luftfahrzeug verursachten Schaden, der infolge der Handlungen des Kunden oder eines Passagiers entsteht;
(iii.) bei Handeln in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Kunden; oder
(iv.) wenn einem Passagier an einem Zielflughafen die Einreise verweigert wird (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf etwaige von BLAK oder dem Betreiber getroffene Vorkehrungen, um diesen Passagier in das Land zurückzubringen, aus dem er ursprünglich befördert wurde).
12. Beschränkung der Haftung
12.1 Die Betreiber üben die alleinige und ausschließliche operative Kontrolle über sämtliche Luftfahrzeuge aus. BLAK hat kein Ermessen und keine Verantwortung in Bezug auf operative Angelegenheiten, einschließlich (ohne Einschränkung) der Frage, ob ein Flug durchgeführt wird, sowie des Be- und Entladens des Luftfahrzeugs. Sämtliche sicherheitsrelevanten, sicherheitstechnischen und operativen Angelegenheiten liegen im absoluten Ermessen des verantwortlichen Piloten.
12.2 Der Kunde erkennt an, dass zwischen BLAK, dem Kunden und dem Betreiber keine Partnerschaft, kein Agenturverhältnis, kein Joint Venture oder ein sonstiges vergleichbares Verhältnis besteht. Bitte beachten Sie die Bestimmungen von Klausel 13 (Kein Beförderungsvertrag) unten.
12.3 Infolgedessen stimmt der Kunde zu, dass sein einziger Rechtsbehelf für Ansprüche, die sich aus der Durchführung eines Fluges ergeben (einschließlich verspäteter, teilweiser oder nicht erfolgter Durchführung), ausschließlich gegen den Betreiber gerichtet ist. BLAK übernimmt gegenüber dem Kunden keine Verantwortung und keine Haftung für das Luftfahrzeug, die Flugoperationen und Dienstleistungen des Betreibers oder Zusatzleistungen, und der Kunde verzichtet hiermit auf sämtliche Ansprüche gegen BLAK wegen jedweder Handlung, Unterlassung oder Pflichtverletzung, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, einen technischen Ausfall des Luftfahrzeugs, der zu einem Unfall, Tod, Personenschaden, Vorfall, Verzögerung, Stornierung, Nichtdurchführung oder teilweiser Durchführung eines Fluges oder einer dem Kunden bereitzustellenden Zusatzleistung führt, außer soweit dies unmittelbar durch vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit von BLAK, seinen Organen, Mitarbeitern oder Vertretern verursacht wurde.
12.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Klausel 12.7 unten ist die gesamthafte Haftung von BLAK gegenüber dem Kunden für sämtliche Ansprüche, Schäden, Verluste und Verbindlichkeiten, die sich unmittelbar aus der Erfüllung oder Nichterfüllung dieser Vereinbarung durch BLAK ergeben, einschließlich Vertragsverletzung oder Falschdarstellung, soweit gesetzlich zulässig auf den in der Chartervereinbarung ausgewiesenen Gesamtbetrag der Gesamtkosten beschränkt.
12.5 BLAK haftet dem Kunden in keinem Fall, weder aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verwahrung, Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, für: i) entgangenen Gewinn oder Umsatz, ii) Verlust von Verkäufen oder Geschäftstätigkeit, iii) Verlust von Vereinbarungen oder Kontakten iv) Verlust erwarteter Ersparnisse, v) Verlust oder Beschädigung von Daten, vi) Verlust oder Beeinträchtigung des Firmenwerts oder vii) mittelbare, Folge-, Sonder- oder Strafschäden bzw. -verluste, die sich aus einer Handlung, Unterlassung, Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung seitens BLAK oder seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter oder des Betreibers ergeben.
12.6 Der Kunde und alle Passagier(e) erkennen an, dass an bestimmten Flughäfen restriktive Sicherheitsmaßnahmen bestehen. Flughafenmitarbeiter dürfen Gepäck durchsuchen und Gegenstände aus Sicherheitsgründen konfiszieren. BLAK übernimmt keine Verantwortung für Gegenstände, die von Flughafenmitarbeitern konfisziert werden.
12.7 BLAK schließt die nach geltendem Recht bestehende Haftung in Bezug auf Tod oder Personenschäden, die durch seine arglistige Täuschung, Fahrlässigkeit oder sonstige Haftung verursacht werden, die gesetzlich nicht anderweitig beschränkt oder ausgeschlossen werden kann, nicht aus und beschränkt diese auch nicht.
12.8 Der Kunde erkennt an, dass er das Luftfahrzeug auf Grundlage der von BLAK bereitgestellten Unterlagen, Bilder und Materialien gechartert hat, dass BLAK jedoch im Übrigen keinerlei Gewährleistung oder Zusicherung hinsichtlich des Zustands oder der Beschaffenheit des Kabineninnenraums, der Sitzplätze oder der Einrichtungen des Luftfahrzeugs übernimmt. Der Kunde erkennt an, dass der Betreiber ausschließlich und allein für die Wartung, Sauberkeit und den Unterhalt des Luftfahrzeugs verantwortlich ist.
12.9 Sämtliche Gewährleistungen, Bedingungen, Zusicherungen, die sich anderweitig aus Gesetz oder Gewohnheitsrecht ergeben, werden, soweit gesetzlich zulässig, von dieser Vereinbarung ausgeschlossen.
13. Kein Beförderungsvertrag
13.1 Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass diese Vereinbarung keinen Beförderungsvertrag darstellt und dass nichts in dieser Vereinbarung auf dieser Grundlage ausgelegt wird. BLAK ist weder für die Zwecke eines Luftverkehrsübereinkommens noch anderweitig ein vertraglicher Luftfrachtführer. Der Betreiber des Luftfahrzeugs ist zu jeder Zeit der Operator.
13.2 Der Kunde erkennt an, dass BLAK sämtliche Flüge und Zusatzleistungen ausschließlich als Vertreter des Kunden arrangiert und dass die Geschäftsbedingungen des Operators sowie des Anbieters der Zusatzleistungen für den Kunden und alle Passagiere gelten. Jeder Passagier gilt als so gestellt, als habe er seine Luftbeförderung mit dem Operator vereinbart, dessen Geschäftsbedingungen dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde erkennt an, dass der Operator die alleinige Verantwortung, Haftung und Kontrolle über sämtliche Aspekte der bereitgestellten Charterflugleistungen trägt, einschließlich, ohne Einschränkung, der Verfügbarkeit und Preisgestaltung des Luftfahrzeugs, des Beginns und der Beendigung planmäßiger Flüge sowie des Betriebs, der Regulierung und der Sicherheit des Fluges. Die Luftbeförderung der Passagiere und ihres Gepäcks auf jedem vom Operator durchgeführten Flug unterliegt stets den Beförderungsbedingungen (oder gleichwertigen Bedingungen) des Operators (sofern vorhanden) sowie den einschlägigen gesetzlichen und/oder sonstigen Haftungsbestimmungen, einschließlich eines gegebenenfalls anwendbaren Übereinkommens.
13.3 Beinhaltet der Flug ein Endziel oder einen Zwischenstopp in einem anderen Land als dem Abflugland, kann das Übereinkommen anwendbar sein; das Übereinkommen regelt und beschränkt in den meisten Fällen die Haftung der Luftfrachtführer für Tod oder Körperverletzung sowie im Hinblick auf Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Das Übereinkommen kann ausschließlich auf die Luftbeförderung von Passagieren oder auf sämtliche Zusatzleistungen Anwendung finden. Der Kunde stellt als Vertreter der Passagiere sicher, dass jeder Passagier, auf den ein solches Übereinkommen anwendbar ist, ordnungsgemäß über die Haftungsbestimmungen (wie vom Operator bereitgestellt) gemäß den Anforderungen eines solchen anwendbaren Übereinkommens informiert wird und die darin enthaltenen Bedingungen einhält. Sollte eine Versicherungsdeckung zur Ergänzung der nach dem vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gewünscht sein, obliegt es allein dem Kunden, diese Versicherung abzuschließen.
14. Reiseunterlagen und Flugbestätigung
14.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche Reisedokumente zu beschaffen und mitzuführen, die die Passagiere für jedes bereiste Land benötigen, auch als Transitpassagier, und hat auf Verlangen dem Betreiber sowie den örtlichen Behörden alle erforderlichen Reisepässe, Visa, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Reisedokumente vorzulegen.
14.2 Der Kunde hat BLAK bzw. dem Betreiber bzw. nach geltendem Recht alle für eine sichere Beförderung und den operativen Ablauf erforderlichen relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Reisepässe, Gewichte und Geburtsdaten der Passagiere, Gepäckgewichte und -maße, Gepäckkontrollen, Gesundheitszeugnisse, Einreisevisa und Reisedokumente sowie sämtliche weiteren flugspezifischen Angaben. Sämtliche derart erforderlichen Informationen sind BLAK spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung durch BLAK zu übermitteln; die Einhaltung dieser Frist ist wesentliche Vertragsbedingung.
14.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, BLAK etwaige besondere Ernährungsanforderungen für Passagiere mindestens 10 Werktage vor dem geplanten Abflugdatum jedes Fluges mitzuteilen; diese gelten als nicht-standardmäßiges Catering für den jeweiligen Flug.
14.4 BLAK wird dem Kunden die Flugbestätigung des Betreibers (sowie auf Verlangen eine Kopie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Klausel 13.2) übermitteln, sobald der Kunde alle relevanten Informationen bereitgestellt hat und die Flugbestätigung vom Betreiber an BLAK ausgestellt wurde. Nur auf dem/den Flug/Flügen gebuchte Passagiere sind zur Beförderung auf diesen Flügen berechtigt. Personen, deren Namen in den erforderlichen Flugdokumenten nicht aufgeführt sind, wird der Zutritt zum Luftfahrzeug verweigert.
15. Rauchen
15.1 Das Rauchen ist an Bord eines jeden Luftfahrzeugs nicht gestattet, sofern im Abschnitt „Mission Remarks“ des Chartervertrags nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
15.2 Der Kunde verpflichtet sich, BLAK von sämtlichen Schäden, Verlusten, Kosten und Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen Klausel 15.1 ergeben, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf etwaige von einer Behörde oder Luftfahrtsicherheitsbehörde gegen BLAK verhängte Verwaltungsstrafen oder Bußgelder.
16. Bereitstellung von Informationen
16.1 Auf Anfrage wird BLAK den Betreiber ersuchen, während der Durchführung des Fluges Einzelheiten zum Versicherungsschutz in Bezug auf den Kunden, die Passagiere und das Gepäck vorzulegen sowie den Nachweis zu erbringen, dass ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator’s Certificate) vorliegt.
17. Beendigung
17.1 Nach eigenem Ermessen kann BLAK diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn (a) der Kunde eine wesentliche Verletzung einer seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag begeht, (b) die Durchführung der Flüge durch ein Ereignis höherer Gewalt verhindert oder beeinträchtigt wird oder (c) gegen den Betreiber ein Insolvenztatbestand eintritt.
17.2 Im Falle einer Kündigung ausschließlich gemäß Klausel 17(1)(b) erstattet BLAK dem Kunden jeden Teil der Gesamtkosten, der bereits vom Kunden an BLAK gezahlt wurde, den BLAK noch hält und der nicht bereits an den Betreiber oder einen bzw. mehrere Dienstleister weitergeleitet wurde oder an diese zu zahlen ist.
17.3 Im Falle einer Kündigung ausschließlich gemäß Klausel 17(1)(b) wird BLAK sich nach besten Kräften bemühen, dem Kunden eine alternative Reiselösung zu vermitteln (auf alleinige Kosten des Kunden). Im Übrigen trifft BLAK dem Kunden gegenüber keine weitere Haftung oder Verantwortung.
18. Alternative Streitbeilegung und Schiedsgerichtsbarkeit
18.1 Etwaige Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Parteien hinsichtlich der Auslegung dieser Vereinbarung oder in Bezug auf sonstige Angelegenheiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, entstehen können, werden von den Parteien (oder ihrem Nachlass) aktiv und in gutem Glauben mit dem Ziel einer raschen Beilegung solcher Streitigkeiten verhandelt.
18.2 Wenn die Parteien eine Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach ihrem Entstehen beilegen können, werden sie, sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, unbeschadet sonstiger Rechte prüfen, ob sich diese Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit durch eine Vereinbarung zwischen ihnen mittels Mediation nach dem CEDR Model Mediation Procedure lösen lässt. Sofern die Parteien nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Streitigkeit etwas anderes vereinbaren, wird der Mediator von CEDR benannt. Zur Einleitung der Mediation muss eine Partei der anderen Partei der Streitigkeit eine schriftliche Mitteilung ('ADR-Mitteilung') zukommen lassen, in der die Streitigkeit der Mediation zugeführt wird. Eine Kopie des Ersuchens sollte an CEDR gesendet werden. Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Mediation spätestens 28 Tage nach dem Datum der ADR-Mitteilung Keine Partei darf in Bezug auf eine aus dieser Vereinbarung entstehende Streitigkeit gerichtliche Verfahren/Schiedsverfahren einleiten, bevor sie versucht hat, die Streitigkeit durch Mediation beizulegen, und entweder die Mediation beendet wurde oder die andere Partei nicht an der Mediation teilgenommen hat, vorausgesetzt, dass das Recht, Verfahren einzuleiten, durch eine Verzögerung nicht beeinträchtigt wird.
18.3 Können die Parteien eine Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen nicht mittels Mediation beilegen, so wird jede aus diesem Vertrag entstehende oder mit ihm in Zusammenhang stehende Streitigkeit, einschließlich jeder Frage betreffend sein Bestehen, seine Wirksamkeit oder Beendigung, gemäß den LCIA Rules an ein Schiedsverfahren verwiesen und endgültig entschieden; diese Rules gelten durch Verweis als Bestandteil dieser Klausel. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt eins. Der Sitz bzw. der rechtliche Ort des Schiedsverfahrens ist London. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch. Auf den Vertrag findet das materielle Recht von England und Wales Anwendung.
19. Sonstiges
19.1 Die Parteien vereinbaren, dass das durch diese Vereinbarung begründete Verhältnis das eines unabhängigen Auftragnehmers ist. Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als begründe sie ein Joint Venture, eine Partnerschaft, eine Agentur oder sonstige Formen einer Vereinigung oder kooperativen Zusammenarbeit zwischen den Parteien.
19.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise für ungültig, nichtig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar gehalten werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung unberührt. Die ungültige Bestimmung gilt als abtrennbar und wird durch eine einvernehmlich rechtmäßige und akzeptable Bestimmung ersetzt, die der Absicht der Parteien hinsichtlich der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
19.3 Das Unterlassen einer Partei, zu irgendeinem Zeitpunkt oder für irgendeinen Zeitraum eine oder mehrere Bedingungen dieser Vereinbarung durchzusetzen, gilt nicht als Verzicht darauf oder auf das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt sämtliche Bedingungen dieser Vereinbarung durchzusetzen.
19.4 Diese Vereinbarung ist nicht dazu bestimmt und verleiht auch keiner Person, die nicht Partei der Vereinbarung ist, das Recht, ihre Bestimmungen durchzusetzen.
19.5 Die Rechte und Rechtsbehelfe von BLAK sind kumulativ und weder alternativ noch ausschließlich, einschließlich etwaiger gesetzlich implizierter Rechte.
19.6 Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BLAK keine seiner Rechte oder Pflichten abtreten.
19.7 Die Parteien vereinbaren, dass diese Vereinbarung dem Recht von England und Wales unterliegt.

